gewählt. Der Umstand, dass im Verlauf der Abklärungen die SUVA die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für diese vorteilhafter beurteilt, gibt der Beschwerdeführerin keinen Anspruch darauf, dass die Invalidenversicherung für ihr Verfahren auf die Grundlagen der SUVA abstellt und mit dem Erlass der Verfügung zuwartet. Die IV- Stelle war demnach befugt, aufgrund der eigenen medizinischen Abklärungen zu entscheiden. 4. Da die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft verweigert hat, konnte die IV-Stelle aufgrund der Akten entscheiden. Voraussetzung war gemäss Art.