Da sowohl die Notwendigkeit als auch die Zumutbarkeit der verweigerten Untersuchungen zu bejahen ist, hat die Beschwerdeführerin deren Durchführung schuldhaft verweigert. 3. Gleichzeitig zu den Abklärungen der IV-Stelle wurde ein Ein- sprache-Verfahren der SUVA mit verschiedenen medizinischen Abklärungen durchgeführt. Für die Zeit dieser Abklärungen, die noch nicht abgeschlossen sind, richtete die SUVA Taggelder basierend auf einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit aus. Es stellt sich die Frage, ob die Invalidenversicherung an diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die SUVA gebunden ist.