die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen war weiterhin gegeben. Von der Zumutbarkeit der an der ORL-Klinik des Universitätsspitals Zürich angewandten Untersuchungsmethoden darf entgegen den Vorbehalten der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, zumal die kritisierten Schwindel-Untersuchungen bei HWS- Patienten gerade nicht zur Anwendung gelangen (Schreiben von PD Dr. med. S., Neurologische Klinik des Unispitals ZH). Da sowohl die Notwendigkeit als auch die Zumutbarkeit der verweigerten Untersuchungen zu bejahen ist, hat die Beschwerdeführerin deren Durchführung schuldhaft verweigert.