Die Beschwerdeführerin widersetzte sich diesen Untersuchungen, obwohl die IV-Stelle deren Notwendigkeit gründlich abgeklärt hatte. Nachdem die IV-Stelle am 4. Juli 2001 die Abweisung des Leistungsbegehrens verfügt hatte, reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben von Dr. med. M. vom 6. Juli 2001 ein. Darin schätzte er die zumutbare Arbeitsfähigkeit im Moment auf 50 - 60%, ohne diese Einschätzung näher zu begründen. Auf diese Angaben konnte und durfte sich die IV-Stelle bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht abstützen; die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen war weiterhin gegeben.