K. zur Abklärung einfand und dieser bei seiner am 27. Februar 1999 durchgeführten Untersuchung gesundheitliche Probleme erhob, "welche, medizinisch gesehen, eine umgehende Durchführung des Eingriffes erzwangen. Die erst im letztinstanzlichen Verfahren beigebrachte Bestätigung wäre daher geeignet, einen Notfall unter der Voraussetzung auszuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Vorsprache bei Prof. K. schwerwiegendere Befunde aufgewiesen hätte als in den Monaten zuvor, da der Befund eines Vorhofflatterns mit Gefahr einer 1:1-Überleitung gemäss den verschiedenen in den Akten liegenden Berichten und Zeugnissen zur Jahreswende 1998/99