B. Gerichtsentscheide 2218 jedoch in dem Sinne gutheissen, als es einen Notfall für denkbar hielt, weil sich die Beschwerdeführerin [in Hamburg] bei Prof. Dr. med. K. zur Abklärung einfand und dieser bei seiner am 27. Februar 1999 durchgeführten Untersuchung gesundheitliche Probleme erhob, "welche, medizinisch gesehen, eine umgehende Durchführung des Eingriffes erzwangen.