Einzig eine derart lückenlose Erfassung des Bargeldverkehrs gewährleistet in solchen Betrieben zusammen mit einem Abschluss samt Inventar, dass die Bilanz und die Erfolgsrechnung den Erfolg zutreffend wiedergeben. Fehlt ein solches Kassabuch, lassen sich die entsprechenden Zahlen nachträglich nicht mehr genau ermitteln und dies hat die Vermutung der Unrichtigkeit der Buchhaltung zur Folge. Das heisst, es verbleibt eine nicht zu beseitigende Ungewissheit über die Höhe von Ertrag und Aufwand (vgl. StE 1989, B 93.5, Nr. 15 und AR GVP 5/1993, Nr. 2123).