Die Kontrollierbarkeit der Aufzeichnungen ist einzig gewährleistet, wenn periodisch Saldierungen des Bargeldverkehrs stattfinden, d.h. wenn der aufgezeichnete Kassastand periodisch anhand des tatsächlichen Kassastandes (Kassensturz) überprüft wird. Bei bargeldintensivem Geschäftsverkehr ist dabei täglich, allenfalls wöchentlich oder wenigstens monatlich eine Saldierung erforderlich (vgl. StE 1995, B 92.3, Nr. 7). Einzig eine derart lückenlose Erfassung des Bargeldverkehrs gewährleistet in solchen Betrieben zusammen mit einem Abschluss samt Inventar, dass die Bilanz und die Erfolgsrechnung den Erfolg zutreffend wiedergeben.