solchen Betrieben eine Registrierkasse zwar die Erfassung des Bargeldverkehrs erleichtern, aber eine solche genügt allein nicht. Die Kassastreifen sind als Hilfsbücher zu betrachten, deren Ergebnis (wie jene anderer Vorjournale) zeitnah in ein Kassabuch zu übertragen sind, und zwar selbst dann, wenn ein Selbständigerwerbender nach Obligationenrecht nicht zur Buchführung verpflichtet ist. Die Kontrollierbarkeit der Aufzeichnungen ist einzig gewährleistet, wenn periodisch Saldierungen des Bargeldverkehrs stattfinden, d.h. wenn der aufgezeichnete Kassastand periodisch anhand des tatsächlichen Kassastandes (Kassensturz) überprüft wird.