Sie bestritt einzig die Notwendigkeit des Kassabuches mit dem Hinweis, sie verfüge über eine Registrierkasse und die Überträge in die doppelte Buchhaltung seien lückenlos erfolgt. Dem hielt die Vorinstanz zu Recht entgegen, dass es sich bei einem Coiffeursalon um einen bargeldintensiven Betrieb handelt. Nach der Rechtsprechung kann in 32 B. Gerichtsentscheide 2216