So darf die materielle Unrichtigkeit einer formell ordnungsgemäss geführten Buchhaltung namentlich dann vermutet werden, wenn sich ein offensichtlicher Widerspruch zwischen dem in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Bruttogewinn und den entsprechenden, für gleichartige Betriebe nach anerkannten statistischen Grundsätzen erhobenen Erfahrungszahlen ergibt. Diese Vermutung kann zwar durch die Klärung eines solchen Widerspruches entkräftet werden (vgl. StE 1989, B93.5, Nr. 15, E. 3.a, mit Hin- 31 B. Gerichtsentscheide 2216