Daran vermag selbst eine formell ordnungsgemässe Buchhaltung nichts zu ändern. Denn eine solche lässt zwar die natürliche Vermutung entstehen, diese sei auch materiell richtig. Diese natürliche Vermutung kann jedoch durch direkten Beweis der materiellen Unrichtigkeit der Geschäftsbücher oder durch Nachweis von Tatsachen, welche diese Unrichtigkeit vermuten lassen, umgestossen werden.