abgestellt hat und einzig im Geschäftsbereich eine ermessensweise Aufrechnung vorgenommen hat, ist dies nicht zu beanstanden. b) Die Vorinstanz hat in ihrer Korrekturbemerkung zu Ziff. 2.1 der Veranlagungsverfügung vom 7. Februar 2001 die streitige Aufrechnung wie folgt begründet: "Aufrechnung fehlender Umsatz aufgrund Vermögensentwicklung, tiefem Bruttogewinn-I und nicht nachgewiesener Kassa- und Bankeinlagen." Damit liess die Veranlagung klar erkennen, dass bezüglich der selbständigen Erwerbstätigkeit ermessensweise eine Aufrechnung vorgenommen wurde. Darüber konnte die Pflichtige in Anbetracht von Art. 33 Ziff. 3 und 4 aStV