4 aStV). a) Wenn Art. 86 Abs. 1 Satz 1 aStG bestimmt, dass eine Ermessensveranlagung vorzunehmen sei, soweit eine ziffernmässige Veranlagung nicht möglich ist, so impliziert dieser Wortlaut e contrario, dass soweit möglich auf vorhandene Unterlagen und mithin auch auf eine in Teilen ordnungsgemässe Buchhaltung abzustellen ist, wenn die betreffenden Teile die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse korrekt wiedergeben. Dies entspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. AR GVP 4/1992, Nr. 2106, E.3), und von einem verpönten Methodendualismus kann aufgrund dieser formell-gesetzlichen Grundlage keine Rede sein.