Daher ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf das neue Recht abgestellt hat. Die Ermessensveranlagung ist nach wie vor keine Strafe, sondern das Schliessen einer Sachverhaltslücke mittels Wahrscheinlichkeitsannahme. Deshalb braucht kein Verschulden des Steuerpflichtigen vorzuliegen (Erläuternder Bericht zum Gesetzesentwurf vom 23. Februar 1999). Nach altem wie neuem Recht ist deshalb eine Ermessensveranlagung nicht nur bei einer trotz Mahnung erfolgten Verletzung von Verfahrenspflichten durchzuführen (Art. 169 Abs. 1 StG, Art.