gung geschritten werden kann, sind in Art. 33 ff. der inzwischen ebenfalls aufgehobenen alten Steuerverordnung präzisiert (aStV, vom 27. November 1958), wobei fünf verschiedene Tatbestände unterschieden werden. Im neuen Steuergesetz (StG, vom 21. Mai 2000, bGS 621.11; in Kraft seit 1. Januar 2001) werden in Art. 169 StG zwar nur noch zwei Tatbestände unterschieden, jedoch sind die altrechtlichen Tatbestände im Wesentlichen in den beiden neurechtlichen Tatbeständen enthalten. Daher ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf das neue Recht abgestellt hat.