131 Abs. 3 StG allein aufgrund seines Wortlautes zunächst vermuten lässt. Unter diesen Umständen erweist es sich durchaus als rechtens, dass im Rahmen des Wahlrechtes auf die fast 27 Jahre alte Schätzung von 1974 abgestellt wurde. Ein Anspruch auf eine Neuschätzung auf den 20 Jahre zurückliegenden Stichtag hin besteht nicht. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. VGer 22.1.2003