131 Abs. 3 StG zeitlich sogar noch eingeschränkt hat, kann der Beschwerdeführer aus der ratio legis nichts Gegenteiliges ableiten. Diese gesetzgeberische Entstehungsgeschichte ist zu beachten und hat zur Folge, dass der Steuerpflichtige sein Wahlrecht im Einzelfall nur basierend auf einer neuerdings bis zu 30 Jahre alten amtlichen Schätzung ausüben kann. Entsprechend bleibt es dem Steuerpflichtigen auch im Rahmen seines Wahlrechtes nicht erspart, dass er die seitherigen wertvermehrenden Aufwendungen im Extremfall bis auf 30 Jahre zurück nachweisen muss.