Der Gesetzgeber hat zweifellos in Kenntnis der bisherigen Praxis, dass Neuschätzungen im Regelfall nur alle 10 Jahre erfolgen (Art. 39 Abs. 2 SchVO), es mit seinem qualifizierten Schweigen zur Neuschätzung in Art. 131 Abs. 3 StG auch erneut in Kauf genommen, dass im Einzelfall auf eine schon am Stichtag bis zu 10 Jahre alte amtliche Schätzung abgestellt wird. Weil der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Praxis das Wahlrecht in Art. 131 Abs. 3 StG zeitlich sogar noch eingeschränkt hat, kann der Beschwerdeführer aus der ratio legis nichts Gegenteiliges ableiten.