Daran ändert nach dem Gesagten nichts, dass einzelne Kantone auch in diesem Zusammenhang eine Neuschätzung vorsehen. Weil der Wortlaut von Art. 131 Abs. 3 StG (anders noch als Art. 59 Abs. 1 aStG) in zeitlicher Hinsicht keinen Spielraum mehr lässt, sondern den Stichtag genau auf den Zeitpunkt vor 20 Jahren festlegt, ist das beantragte Abstellen auf die jüngeren Schatzungen von 1982 oder 1987 erst recht ausgeschlossen. Ob dies ausnahmsweise, wie die Vorinstanz darlegt, dann anders sein kann, wenn keine vor 20 Jahren gültige Schätzung vorliegt, kann angesichts der 1981 uneingeschränkt rechtsgültigen Schätzung von 1974 offen bleiben.