131 Abs. 3 StG ist nun der amtliche Verkehrswert "vor 20 Jahren" massgebend, wodurch nun zwar der Zeitpunkt genau feststeht. Weil diese Bestimmung nicht mehr ausdrücklich auf die (damals) "gültige Steuerwertschätzung" abstellt, stellt sich in der Tat die Frage, ob (weiterhin) auf die am Stichtag gültige Schätzung abzustellen ist oder ob der Gesetzgeber ermöglichen wollte, dass auf diesen Stichtag hin nachträglich eine Neuschätzung verlangt werden kann. Weder der Wortlaut noch die Materialien zu Art.