Aus den Erwägungen: 2. Der Grund für das Wahlrecht des Steuerpflichtigen liegt darin, dass es dem Steuerpflichtigen nach einer Zeitdauer von über 20 Jahren häufig nicht mehr möglich ist, den Erwerbspreis oder die vor über 20 Jahren getätigten sonstigen Aufwendungen zu belegen. Bei einer Besitzesdauer von mehr als 20 Jahren ist von Amtes wegen auf den für den Steuerpflichtigen in der Regel vorteilhafteren amtlichen Verkehrswert vor 20 Jahren abzustellen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht äussert oder er die nötigen Belege für den Erwerbspreis oder die vor mehr als 20 Jahren getätigten sonstigen Aufwendungen nicht mehr beibringen kann (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum