Nur diese tatsächlich erbrachten Leistungen sind beim Empfänger als Einkommen zu berücksichtigen. Aus den Akten geht nicht mit genügender Klarheit hervor, ob solche Leistungen im vorliegenden Fall erbracht worden sind. Die Sache ist deshalb zur ergänzenden Sach- 22 A. Verwaltungsentscheide 1390 verhaltsabklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Gemeinderat zurückzuweisen. RRB vom 17.6.2003 23