Nach BGE 127 V 244 sind Naturalleistungen - einschliesslich ein allenfalls zusätzlich ausgerichtetes Taschengeld -, welche eine im Konkubinat lebende Person ihrem Partner als Ausgleich für die Führung des gemeinsamen Haushaltes zukommen lässt, zum anrechenbaren Einkommen zu zählen. Da für die Ergänzungsleistungen von den faktischen Verhältnissen auszugehen ist, muss auf die zugunsten des Konkubinatspartners tatsächlich erbrachten Leistungen abgestellt werden (Felix Wolffers, a.a.O., S. 161). Nur diese tatsächlich erbrachten Leistungen sind beim Empfänger als Einkommen zu berücksichtigen.