Massgebliches Einkommen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GIBU ist somit allein das Einkommen des sorgeberechtigten Elternteils. Da das GIBU ausdrücklich auf die Gesetzgebung zu den Ergänzungsleistungen verweist, scheint es angezeigt, für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens die diesbezügliche bundesgerichtliche Praxis anzuwenden. Nach BGE 127 V 244 sind Naturalleistungen - einschliesslich ein allenfalls zusätzlich ausgerichtetes Taschengeld -, welche eine im Konkubinat lebende Person ihrem Partner als Ausgleich für die Führung des gemeinsamen Haushaltes zukommen lässt, zum anrechenbaren Einkommen zu zählen.