Nach der zum scheidungsrechtlichen Unterhalt entwickelten Praxis liegt ein solches Konkubinat in der Regel erst nach einer Dauer von fünf Jahren vor. Diesfalls spreche eine Tatsachenvermutung dafür, dass es sich um eine qualifizierte eheähnliche Gemeinschaft handle (BGE 118 II 235 ff., 116 II 394 ff.). Das Konkubinat der sorgeberechtigten Mutter und ihres Partners besteht im vorliegenden Fall jedoch erst seit dem Jahr 2000. Die Dauer des Konkubinats spricht demnach nicht dafür, dass es sich um ein qualifiziertes Konkubinat handelt.