e) Hinzu kommt, dass das Bundesgericht selbst in einem Fall, in dem das kantonale Recht den Konkubinatspartner dem Stiefelternteil bezüglich der Alimentenbevorschussung ausdrücklich gleichstellte, verlangt hat, dass ein stabiles Konkubinat vorliegen müsse (BGE 129 I 7). Auch wenn der Kanton Appenzell A.Rh. also eine gesetzliche Grundlage hätte, welche den Konkubinatspartner einem Stiefelternteil gleichstellen würde, so müsste es sich dabei um ein stabiles Konkubinat handeln. Nach der zum scheidungsrechtlichen Unterhalt entwickelten Praxis liegt ein solches Konkubinat in der Regel erst nach einer Dauer von fünf Jahren vor.