GIBU zeigt, hat sich der Gesetzgeber durchaus mit dem Problem der Konkubinatspaare befasst. Indessen hat er sich darauf beschränkt, dem Konkubinat nur dann eine Bedeutung für die Alimentenbevorschussung beizumessen, wenn es sich beim Konkubinatspaar um die Eltern des Kindes handelt. Daraus ist zu schliessen, dass der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet hat, den Konkubinatspartner generell mit einem Stiefelternteil gleichzustellen. 21 A. Verwaltungsentscheide 1390