Damit gehen sie sinngemäss davon aus, dass eine gesetzliche Lücke vorliege, denn Art. 5 Abs. 3 GIBU spricht ausdrücklich nur vom Stiefelternteil und verweist auf dessen Beistandspflicht nach Art. 278 Abs. 2 ZGB. Eine entsprechende gesetzliche Grundlage, wie sie andere Kantone für den Einbezug der Vermögensverhältnisse des Konkubinatspartners geschaffen haben, fehlt im Recht des Kantons Appenzell A.Rh. Darin lässt sich jedoch keine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes erblicken. Wie Art. 4 lit. e GIBU zeigt, hat sich der Gesetzgeber durchaus mit dem Problem der Konkubinatspaare befasst.