SGGVP 1983, Nr. 13, S. 27). Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Lebenspartner der sorgeberechtigten Mutter eine solche Erklärung abgegeben hätte. Die Einstellung der Bevorschussung lässt sich somit nicht auf Art. 4 lit. b GIBU stützen. d) Die Vorinstanzen vertreten des weiteren die Auffassung, dass Konkubinatspaare analog zu Art. 5 Abs. 3 GIBU zu behandeln seien, wonach die finanziellen Verhältnisse eines Stiefelternteils zu berücksichtigen sind, was zu einer Begrenzung der Bevorschussung führen kann. Damit gehen sie sinngemäss davon aus, dass eine gesetzliche Lücke vorliege, denn Art. 5 Abs. 3