Da das Konkubinat grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfaltet, besteht auch kein klagbarer Anspruch auf Leistung gegenüber dem Konkubinatspartner. Insoweit ist es unzulässig, aufgrund der blossen Tatsache des Konkubinats davon auszugehen, dass der Unterhalt des Kindes im Sinne von Art. 4 lit. b GIBU „anderweitig sichergestellt“ sei. c) Eine Ausnahme drängt sich allenfalls dann auf, wenn sich der Konkubinatspartner von sich aus bereit erklärt, das Kind des anderen Partners zu unterstützen, und wenn der Unterhalt auch tatsächlich erbracht wird (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S. 161 f.; SGGVP 1983, Nr. 13, S. 27).