b) Sinn und Zweck des GIBU ist es, den Unterhalt von Kindern sicherzustellen, wenn der verpflichtete Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Wenn die Vorinstanzen sich auf den Standpunkt stellen, der Unterhalt sei durch den Konkubinatspartner sichergestellt, verkennen sie, dass diesen keine gesetzliche Unterhaltspflicht trifft. Das Konkubinat unterscheidet sich von der Ehe unter anderem durch die fehlende Unterhalts- und Beistandspflicht. Da das Konkubinat grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfaltet, besteht auch kein klagbarer Anspruch auf Leistung gegenüber dem Konkubinatspartner.