Die Vorinstanzen sind aber davon ausgegangen, dass ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 4 lit. b GIBU vorliege, weil die sorgeberechtigte Mutter im Konkubinat lebe und der Unterhalt des Kindes somit anderweitig gesichert sei. Ihr Lebenspartner verfüge über genügend Einkommen, um den Unterhalt des Kindes sicherzustellen. 20 A. Verwaltungsentscheide 1390