Die zuständigen Behörden einer Gemeinde lehnten ein Gesuch um Bevorschussung von Kinderalimenten ab, weil das Einkommen der sorgeberechtigten Mutter zusammen mit dem Einkommen ihres Konkubinatspartners die Grenze für die Bevorschussung überstieg und der Unterhalt des Kindes somit anderweitig sichergestellt sei. Der Regierungsrat hob diesen Entscheid aus folgenden Erwägungen auf: 3. Gemäss Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unmündige Kinder (GIBU; bGS 212.33) wird ein Vorschuss ausgerichtet, wenn der Elternteil, der für das Kind sorgt, die Voraussetzungen für den Bezug einer Ergän-