Die zuständigen Behörden einer Gemeinde lehnten ein Gesuch um Bevorschussung von Kinderalimenten ab, weil das Einkommen der sorgeberechtigten Mutter zusammen mit dem Einkommen ihres Konkubinatspartners die Grenze für die Bevorschussung überstieg und der Unterhalt des Kindes somit anderweitig sichergestellt sei.