Betriebswegweiser sind jedoch jenen Betrieben zu bewilligen, die ein verkehrspolizeiliches Bedürfnis aufweisen (Interkantonale Kommission für den Strassenverkehr, Richtlinien vom 26. Juni 1968 über die Signalisierung von Betrieben, Ziff. 3.1). Lediglich der Suchverkehr und die damit verbundene Behinderung des Strassenverkehrs sind massgebend, unabhängig davon, ob sie von einem Dienstleistungsbetrieb oder einem anderen Betrieb ausgelöst werden. Eine schematische Ablehnung von Betriebswegweisern für sämtliche Dienstleistungsbetriebe lässt sich nicht rechtfertigen, da klare Kriterien vorhanden sind, um das verkehrspolizeiliche Bedürfnis abzuklären.