setzungen, haben sie somit Anspruch auf Bewilligung eines Betriebswegweisers. c) Die generelle Verweigerung von Betriebswegweisern für Dienstleistungsbetriebe ist zudem nicht mit dem Sinn und Zweck von Art. 54 Abs. 4 SSV vereinbar. Das Tiefbauamt begründet seine Praxis damit, dass Dienstleistungsbetriebe keine Lager-, Verkaufs- oder Betriebsräume aufweisen würden. Betriebswegweiser sind jedoch jenen Betrieben zu bewilligen, die ein verkehrspolizeiliches Bedürfnis aufweisen (Interkantonale Kommission für den Strassenverkehr, Richtlinien vom 26. Juni 1968 über die Signalisierung von Betrieben, Ziff. 3.1).