Zudem steht die nicht abschliessende Aufzählung in Art. 54 Abs. 4 SSV („... und dergleichen“) einer engen Auslegung des Begriffs „Gewerbe- und Handelsbetrieb“ entgegen. Dienstleistungsbetriebe fallen somit nach Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch in die Kategorie „Gewerbeund Handelsbetriebe“. Erfüllen sie die einzelnen materiellen Voraus- 18 A. Verwaltungsentscheide 1389