Fällt ein Betrieb in eine dieser Kategorien, hätte er an sich Anspruch auf einen Betriebswegweiser. Nach Art. 52 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung (HRegV; SR 221.411) ist unter Gewerbe jede selbständige, auf dauernden Erwerb ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit zu verstehen. Zum Handelsgewerbe wird insbesondere das Erbringen von Dienstleistungen wie das Treuhandgeschäft oder auch die Auskunftserteilung irgendwelcher Art und in irgendeiner Form gezählt (Art. 53 lit. A HRegV). Auch im allgemeinen Sprachgebrauch werden Dienstleistungsbetriebe zum Gewerbe gezählt, wie aus den Wendungen Gastgewerbe und Bankgewerbe ersichtlich ist. Zudem steht die nicht abschliessende Aufzählung in Art.