5. a) Die Rekurrentin macht geltend, dass sie gegenüber anderen Gewerbebetrieben benachteiligt werde. Das Tiefbauamt jedoch betrachtet Architektur-, Ingenieur-, Treuhandbüros, Anwaltskanzleien usw. als Dienstleistungsbetriebe. In der Folge verweigert es ihnen prinzipiell - unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen - den Anspruch auf einen Betriebswegweiser. b) Gemäss dem Wortlaut von Art. 54 Abs. 4 der eidgenössischen Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) weisen Betriebswegweiser auf Industrie-, Gewerbe- und Handelsbetriebe, Ausstellungen und dergleichen hin. Fällt ein Betrieb in eine dieser Kategorien, hätte er an sich Anspruch auf einen Betriebswegweiser.