A. Verwaltungsentscheide 1389 4. Strassenwesen 1389 Strassenbaupolizei. Die Praxis, wonach Dienstleistungsbetriebe grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung eines Betriebswegwei- sers haben, ist mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar. 5. a) Die Rekurrentin macht geltend, dass sie gegenüber ande- ren Gewerbebetrieben benachteiligt werde. Das Tiefbauamt jedoch betrachtet Architektur-, Ingenieur-, Treuhandbüros, Anwaltskanzleien usw. als Dienstleistungsbetriebe. In der Folge verweigert es ihnen prinzipiell - unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen - den Anspruch auf einen Betriebswegweiser. b) Gemäss dem Wortlaut von Art. 54 Abs. 4 der eidgenössischen Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) weisen Betriebswegwei- ser auf Industrie-, Gewerbe- und Handelsbetriebe, Ausstellungen und dergleichen hin. Fällt ein Betrieb in eine dieser Kategorien, hätte er an sich Anspruch auf einen Betriebswegweiser. Nach Art. 52 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung (HRegV; SR 221.411) ist unter Gewerbe jede selbständige, auf dauernden Erwerb ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit zu verstehen. Zum Handelsgewerbe wird insbesondere das Erbringen von Dienstleistungen wie das Treuhandgeschäft oder auch die Auskunftserteilung irgendwelcher Art und in irgendeiner Form gezählt (Art. 53 lit. A HRegV). Auch im allgemeinen Sprachgebrauch werden Dienstleistungsbetriebe zum Gewerbe gezählt, wie aus den Wendungen Gastgewerbe und Bankgewerbe ersichtlich ist. Zudem steht die nicht abschliessende Aufzählung in Art. 54 Abs. 4 SSV („... und dergleichen“) einer engen Auslegung des Begriffs „Gewerbe- und Handelsbetrieb“ entgegen. Dienstleistungsbetriebe fallen somit nach Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch in die Kategorie „Gewerbe- und Handelsbetriebe“. Erfüllen sie die einzelnen materiellen Voraus- 18 A. Verwaltungsentscheide 1389 setzungen, haben sie somit Anspruch auf Bewilligung eines Betriebs- wegweisers. c) Die generelle Verweigerung von Betriebswegweisern für Dienstleistungsbetriebe ist zudem nicht mit dem Sinn und Zweck von Art. 54 Abs. 4 SSV vereinbar. Das Tiefbauamt begründet seine Praxis damit, dass Dienstleistungsbetriebe keine Lager-, Verkaufs- oder Be- triebsräume aufweisen würden. Betriebswegweiser sind jedoch jenen Betrieben zu bewilligen, die ein verkehrspolizeiliches Bedürfnis auf- weisen (Interkantonale Kommission für den Strassenverkehr, Richtli- nien vom 26. Juni 1968 über die Signalisierung von Betrieben, Ziff. 3.1). Lediglich der Suchverkehr und die damit verbundene Behinde- rung des Strassenverkehrs sind massgebend, unabhängig davon, ob sie von einem Dienstleistungsbetrieb oder einem anderen Betrieb ausgelöst werden. Eine schematische Ablehnung von Betriebsweg- weisern für sämtliche Dienstleistungsbetriebe lässt sich nicht rechtfer- tigen, da klare Kriterien vorhanden sind, um das verkehrspolizeiliche Bedürfnis abzuklären. Weiter ist eine schematische Behandlung unzu- lässig, sind doch auch Dienstleistungsbetriebe untereinander sehr heterogen ausgestaltet. Schliesslich können Dienstleistungsbetriebe dadurch, dass der Kundenkontakt und die persönliche Betreuung im Dienstleistungsgewerbe an Bedeutung gewonnen haben, ähnliche Besucherfrequenzen wie andere Betriebe aufweisen. Ob im konkreten Fall der Suchverkehr einen Betriebswegweiser bedingt, ergibt sich also erst durch die Prüfung der materiellen Voraussetzungen. d) Die Praxis des Tiefbauamtes, prinzipiell keine Betriebswegwei- ser für Dienstleistungsbetriebe zu bewilligen, ist weder mit dem Wort- laut noch mit dem Sinn und Zweck von Art. 54 Abs. 4 SSV vereinbar. Erfüllen Dienstleistungsbetriebe die materiellen Voraussetzungen, haben sie Anspruch auf Bewilligung eines Betriebswegweisers. Entscheid der Baudirektion vom 13.9.2002 19