Mit der Sanierung der Quellen hat sich die topographische Lage nicht so sehr verändert, dass eine Neudimensionierung vorzunehmen ist. c) Das Gülleverbot der Zone S2 hat eine genügende gesetzliche Grundlage, ist geeignet, erforderlich und verhältnismässig im engeren Sinn, um die öffentliche Gesundheit zu schützen. Der Einsprachepunkt wird abgewiesen. Entscheid der Baudirektion vom 13.1.2003 17