Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an keim- und virenfreiem Grundwassser das private Interesse an der Düngung mit Gülle. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit des Verbots ist zu berücksichtigen, dass bereits bei der Dimensionierung der Zone S2 eine Abwägung vorgenommen wurde, d.h. lediglich derjenige Bereich der Zone S2 zugewiesen wurde, welcher einen genügenden Schutz der Grundwasserfassungen zu gewährleisten vermag. Mit der Sanierung der Quellen hat sich die topographische Lage nicht so sehr verändert, dass eine Neudimensionierung vorzunehmen ist.