Daher lässt sich die Zulassung von Mist trotz Gülleverbots rechtfertigen. Sollte sich ergeben, dass auch der Mistaustrag die Grundwasserfassung belastet, wäre eine Verschärfung der Düngungsvorschriften angebracht. Mit dem Gülleverbot wird nicht jede Nutzung und Düngung des Gebietes ausgeschlossen. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an keim- und virenfreiem Grundwassser das private Interesse an der Düngung mit Gülle.