33 Abs. 2 Anhang 4.5 StoV sieht zwar vor, dass die Kantone die Verwendung von flüssigem Hofdünger in der Zone S2 zulassen können, jedoch nur, wenn aufgrund der Bodenbeschaffenheit gewährleistet ist, dass keine pathogenen Keime in die Grundwasserfassung gelangen. Eine optimale Abstimmung der Düngung auf die Witterung, wie vom Einsprecher vorgeschlagen, verhindert zwar, dass Gülle durch den Regen abgeschwemmt wird. 16 A. Verwaltungsentscheide 1388