Das Gülleverbot ist als Massnahme dann verhältnismässig, wenn es geeignet, erforderlich und verhältnismässig im engeren Sinne ist, um die Grundwasserfassung bzw. die öffentliche Gesundheit zu schützen. Ein Gülleverbot ist geeignet zu verhindern, dass in der Gülle vorhandene Keime oder Viren durch Abfluss oder Abschwemmung in die Grundwasserfassung gelangen. Ziff. 33 Abs. 2 Anhang 4.5 StoV sieht zwar vor, dass die Kantone die Verwendung von flüssigem Hofdünger in der Zone S2 zulassen können, jedoch nur, wenn aufgrund der Bodenbeschaffenheit gewährleistet ist, dass keine pathogenen Keime in die Grundwasserfassung gelangen.