Stoffverordnung (StoV, SR 814.013), welche unter anderem vorschreibt, dass keine flüssigen Hofdünger in der Zone S2 verwendet werden dürfen (Ziff. 33 Abs. 2 Anhang 4.5 StoV). Für das Gülleverbot in der Zone S2 gibt es daher eine genügende gesetzliche Grundlage. Es besteht ein klares Interesse, dass weder Keime noch Viren in die Grundwasserfassung gelangen und dadurch die öffentliche Gesundheit gefährden. Somit sind Massnahmen zu treffen, welche dies verhindern. Das Gülleverbot ist als Massnahme dann verhältnismässig, wenn es geeignet, erforderlich und verhältnismässig im engeren Sinne ist, um die Grundwasserfassung bzw. die öffentliche Gesundheit zu schützen.