Das Gülleverbot beschränkt die Nutzung des betroffenen Gebietes und beeinträchtigt somit das Eigentum. Eine solche Massnahme setzt eine gesetzliche Grundlage und ein öffentliches Interesse voraus und muss zudem verhältnismässig sein. b) Der Bund ist nach Art. 76 Abs. 2 BV zur Grundsatzgesetzgebung über die Erhaltung und die Erschliessung der Wasservorkommen ermächtigt. Davon hat er mit dem Erlass des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20) Gebrauch gemacht. Art. 9 Abs. 2 lit. c GSchG erklärt den Bundesrat zuständig für den Erlass von Vorschriften über Stoffe, die nach Art ihrer Verwendung ins Wasser gelangen und es verunreinigen können. Diese Vorschriften finden sich in der