tive Vegetationszeit von 1. Mai bis 30. September als genügend, um die Wasserqualität zu gewährleisten. Die Beschränkung der Düngung auf Mist verursache Mehraufwand und Mehrkosten und verringere nicht notwendigerweise die Gewässerbelastung. Der Einsprecher bietet an, das Ausbringen von Vollgülle auf zweimal pro Jahr und möglichst optimal abgestimmt auf die Witterungsverhältnisse zu beschränken. Das Schutzzonenreglement sieht aber in der gegenwärtigen Fassung keine Ausnahme vom Gülleverbot vor. Das Gülleverbot beschränkt die Nutzung des betroffenen Gebietes und beeinträchtigt somit das Eigentum.