1388 Gewässerschutz. Das in einem Schutzzonenreglement festgelegte Jaucheverbot in einer Schutzzone S2 ist rechtmässig. 7. a) Der Einsprecher beanstandet ferner das in Art. 31 des Schutzzonenreglementes statuierte Verwendungsverbot von Jauche (Gülle) in der Zone S2 als übermässig. Gemäss seiner Einsprache erachtet er die Beschränkung der Düngung mit Vollgülle auf die effek- 15 A. Verwaltungsentscheide 1388